Anspruch auf Kinderbetreuung: Landwirte arbeiten in einem Schlüsselberuf

Textauszug von der Webside des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Weitere Infos hier.

Ab wann darf mein Kind nicht mehr in den Kindergarten?
Ab Montag, 16. März bis vorerst Sonntag, 19. April (Ende der hessischen Osterferien)

Kann mein Kind weiter von der Tagesmutter betreut werden?
Nein, die Verordnung gilt auch für Kindertagespflegestellen.

Warum werden für Erziehungsberechtigte bestimmter Berufsgruppen Ausnahmen gemacht?
Es gibt Berufsgruppen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unverzichtbar sind. Ausnahmen gibt es deshalb nur, wenn eine Erziehungsberechtigte / ein Erziehungsberechtigter des Kindes oder der/die allein Erziehungsberechtigte zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

[…]

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln

[…]

Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind

Weitere Infos:

https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/umgang-mit-corona-kita-und-kindertagespflegestellen

Verwandte Artikel